Vereinssatzung

 

des Spielevereins Neuburg an der Donau "SpieleND e.V."

In dieser Version beschlossen von der Gründungsversammlung am 22.03.2014

 

§1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen "SpieleND" und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erhielt der Name des Vereins den Zusatz "e.V.".

    2. Der Sitz des Vereins ist Neuburg an der Donau.

 

§2 Ziel und Zweck des Vereines

    1. Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“ (§52 AO).

    2. Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung. Die Gruppen von Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren (freie Rede), zusammenzuarbeiten und Problemlösungen in verschiedenen Situationen zu erarbeiten (gruppendynamisches Sozialverhalten) sowie sich denksportlich zu betätigen.

    4. Je nach Interesse der Mitglieder können an den Veranstalltungen auch Tabletop-, Trading Card- oder Rollenspiele angeboten werden.

    5. Ein weiterer Zweck des Vereins, stellt das Beschaffen eines allgemeinen Spielefundus dar. Diese Spiele können von Vereinsmitgliedern für den privaten Bedarf ausgeliehen werden. Der Fundus wird aus den Vereinsmitteln finanziert. Über die Beschaffung neuer Spiele wird in den ordentlichen Mitgliederversammlungen abgestimmt (§21 Ordentliche Mitgliederversammlung)

    6. Geldspiele und Glücksspielapparate mit Geldgewinnmöglichkeit sind keine Spiele im Rahmen des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Vereinsräumen oder im Sinne der Vereinstätigkeit ist nicht gestattet.

    7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und Turniere, sowie Einladung anderer Spielerorganisationen

    8. Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

    9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    10. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Geschäftsvermögen.

    11. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Ausschluss von Personen aufgrund von rassistischen oder fremdenfeindlichen Äußerungen wird aber vorbehalten.

 

§3 Geschäftsjahr

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Vereinsämter

    1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

    2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer und / oder Hilfspersonal gestellt werden.

 

§5 Mitglieder

    1. Der Verein besteht aus

      1. aktiven Mitgliedern.

      2. passiven Mitgliedern.

      3. Fördermitgliedern.

    2. Alle aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

    3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

    4. Fördermitlgieder sind Mitglieder, welche eine von Ihnen bestimmte Summe als Mitgliedsbeitrag leisten, jedoch nicht am Vereinsleben, weder aktiv noch passiv, teilnehmen.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

    2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen oder kann mittels eines Formulares auf der Homepage auch online erfolgen.

    3. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft können Ehepartner sowie minderjährige Kinder kostenfrei (siehe §9) angemeldet werden.

    4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

    5. In den Verein aufgenommen, kann nur eine Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine schriftliche Erlaubnis eines Erzeihungsberechtigten um Mitglied im Verein werden zu können.

 

§7 Aufnahmefolgen

    1. Mit der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.

    2. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Ein Exemplar der Satzung liegt im Vereinsheim aus und findet sich auch auf der Vereins-Homepage.

 

§8 Rechte der Mitglieder

 

    1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    2. Die aktiven und passiven Mitglieder (§5) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Alle aktiven Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    3. Mit Zustimmung des Vorstands kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft ruhen lassen, während dieser Zeit kann das Mitglied keine Rechte wahrnehmen.

 

§9 Pflichten der Mitglieder

    1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

    2. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der ruhenden Mitglieder sowie der im Rahmen der Familienmitgliedschaft aufgenommen Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).

 

§10 Beitrag

    1. Alle ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen.

    2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

    3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §12 ausgeschlossen werden.

    4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

§11 Austritt

    1. Die Mitgliedschaft kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

    2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§12 Ausschluss

    1. Durch Beschluss des erweiterten Vorstands, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    2. Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:

      1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

      2. schwere Schädigung des Ansehen des Vereins

      3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

      4. Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung

    3. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit der persönlichen Äußerung zu geben. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden.

    4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund §10 Abs. 3 erfolgt.

    5. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

 

§13 Vereinsorgane

    1. Die Organe des Vereins sind

      1. der Vorstand

      2. der erweiterte Vorstand

      3. die Mitgliederversammlung

 

§14 Vorstand

 

    1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

    2. Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als Euro 100,- (in Worten -einhundert-) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

 

 

§15 Erweiterter Vorstand

    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

      1. dem Vorstand

      2. dem Kassenwart

      3. dem Schriftführer

    2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

    3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

    4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.

 

§16 Vorstandssitzung

    1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands dies unter Angabe von Gründen verlangt.

    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    3. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

 

§17 Kassenwart

    1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen.

    2. Er hat mit Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 

§20 Schriftführer

    1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

    2. Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. Vorstand unterzeichnen.

 

§21 Ordentliche Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, die erste Mitgliederversammlung des Jahres ist die Jahreshauptversammlung.

    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

    4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand einzureichen.

 

§22 Inhalt der Tagesordnung bei Jahreshauptversammlungen

    1. Die Tagesordnung muss enthalten

      1. Rechenschaftsbericht des Vorstands

      2. Berichte der Revisoren (Kassenprüfer) und des erweiterten Vorstands

      3. Entlastung des erweiterten Vorstands

      4. Neuwahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands

      5. Wahl des Kassenprüfers

      6. Verschiedenes

    2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

    3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Im ersten Halbjahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung.

 

§24 Inhalt der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

    1. Die Tagesordnung muss enthalten

      1. Bericht des erweiterten Vorstands

      2. Verschiedenes

 

§25 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorstand und insgesamt mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
      Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins, ist außerdem die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

    2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstand. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

    3. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

 

§26 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

    3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§27 Kassenprüfer

    1. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis der Prüfung und bestätigt dies auf der Jahreshauptversammlung.

    2. Kassenprüfer darf nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.

 

§28 Einsetzen von Ausschüssen

    1. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einzusetzen.

 

§29 Haftpflicht

    1. Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern und Gastspielern nicht.

 

§30 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.

    3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorstand, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §47ff BGB.

    4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine wohltätige Organisation, welche bei der Auflösung näher bestimmt wird.

    5. Der 1. Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Registergericht des Amtsgerichtes Ingolstadt anzumelden.